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BGBl. Nr. 245/1970

kundgemacht 07.08.1970 RIS↗Parlament↗
245. Bundesgesetz: 20. Gehaltsgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 9. Juli 1970, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (20. Gehaltsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 245/1970× zu GehG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 7 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 08.08.1970 – 11.02.2015 · idF BGBl. Nr. 245/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, zu Paragraph 20 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)

  1. Absatz eins,Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 Anmerkung, jetzt Paragraph 20 c,) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die im Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Artikel römisch zehn, dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vordienstzeitenverordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;
    3. Ziffer 3
      die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955,) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, sind einer nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden.
  3. Absatz 3,Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, Anmerkung, jetzt Paragraph 20 c, Absatz 4,) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos)