Absatz eins,Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 Anmerkung, jetzt Paragraph 20 c,) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie im Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Artikel römisch zehn, dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;
- Ziffer 2die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vordienstzeitenverordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;
- Ziffer 3die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955,) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.