BGBl. Nr. 245/1970
Änderungen durch diese Kundmachung
Vorschuß und Geldaushilfe
Paragraph 23, (1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (Paragraph 27, Absatz eins,). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
- Absatz 2,Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen sowie die den Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen - ausgenommen der Todesfallbeitrag, der Bestattungskostenbeitrag und der Pflegekostenbeitrag - herangezogen werden.
- Absatz 3,Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erforderlich.
- Absatz 4,Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht
Paragraph 71, (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
- Absatz 2,Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt
(einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und dem Gehalt
(einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre, nicht übersteigen; bei Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 tritt an die Stelle des Gehaltes der entsprechenden Verwendungsgruppe der Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe.
- Absatz 3,Die Dienstzulagen nach Absatz eins und 2 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer (Beamte des Schulaufsichtsdienstes) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
Paragraph 71 a, (1) Wird ein Lehrer als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen nach Maßgabe seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
- Absatz 2,Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von dieser Dienstzulage und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
- Absatz 3,Lehrern, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, für die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden sind.
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
Soweit die Artikel römisch zwei,, römisch drei und römisch fünf der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1969,, auf Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, verweisen, ist darunter Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle und des Artikel römisch eins, Ziffer 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu verstehen.
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1970,, zu Paragraph 20 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
- Absatz eins,Bei Beamten des Dienststandes, die vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind für die Ermittlung einer Jubiläumsbelohnung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 bis 5 Anmerkung, jetzt Paragraph 20 c,) des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, auch folgende Zeiten zu berücksichtigen:
- Ziffer einsdie im Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung des Artikel römisch zehn, dieses Bundesgesetzes angeführten Zeiten;
- Ziffer 2die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Vordienstzeitenverordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 228, in der bis zum 28. Feber 1969 geltenden Fassung, angerechnete Behinderungszeit;
- Ziffer 3die von Südtirolern und Kanaltalern im italienischen öffentlichen (Paragraph 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955,) Dienst und die von Heimatvertriebenen im öffentlichen Dienst ihres Heimatstaates verbrachten Dienstzeiten, soweit sie im nunmehrigen österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt (für die Vorrückung angerechnet) wurden.
- Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, sind einer nach Paragraph 11, des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, angerechneten Zeit öffentliche Dienstzeiten zwischen dem 13. März 1938 und der Wiedereinstellung gleichzuhalten, wenn sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948,, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz der Vordienstzeitenverordnung 1957 angerechnet wurden.
- Absatz 3,Hat der Beamte die Dienstzeit, die für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erforderlich ist, schon vor dem 1. Feber 1956 zurückgelegt, so kann ihm die Jubiläumsbelohnung beim Ausscheiden aus dem Dienststand gewährt werden. In diesem Fall ist der Jubiläumsbelohnung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen. Die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, Anmerkung, jetzt Paragraph 20 c, Absatz 4,) des Gehaltsgesetzes 1956 gilt sinngemäß.
- Absatz 4,Die für die Jubiläumsbelohnung maßgebende Dienstzeit von Beamten, bei denen für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Artikel römisch zwei, der 19. Gehaltsgesetz-Novelle nicht angewendet wurden, ist unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zu ermitteln.
- Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos)
Artikel römisch vier
- Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 51, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Hochschulprofessoren, deren Kollegiengeldabgeltung gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 15, niedriger ist als der von ihnen in den letzten sechs Semestern bezogene durchschnittliche Kollegiengeldanteil, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung bei Aufrechterhaltung der in der Zeit vom 1. Oktober 1966 bis 1. Oktober 1969 abgehaltenen durchschnittlichen Lehrtätigkeit im Ausmaß der um 25 vH erhöhten durchschnittlichen Kollegiengeldanteile. Umfaßt die Dienstzeit weniger als sechs Semester, so ist von dem in dieser Zeit bezogenen Kollegiengeldanteil auszugehen.
Artikel römisch zwölf
Anmerkung, Zu den Paragraphen 26 und 27 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr.54)
- Absatz eins,Hat ein Beamter aus dem Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung oder für die Bemessung des Ruhegenusses dem Bund eine Abfertigung erstattet, die er seinerzeit aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, so ist ihm der Erstattungsbetrag auf Antrag zurückzugeben.
- Absatz 2,In den Fällen, in denen Zeiträume, die der seinerzeitigen Abfertigung zugrunde gelegt wurden, nach dem 27. April 1945 zur Berechnung einer nicht erstatteten Abfertigung herangezogen wurden, ist nur der Unterschied zwischen dem Betrag zurückzugeben, den der Beamte auf Grund der Auflösung des seinerzeitigen Dienstverhältnisses als Abfertigung erhalten hat, und dem Betrag, den der Beamte aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten dem Bunde tatsächlich erstattet hat.
- Absatz 3,Dem Beamten sind ferner auf Antrag jene Abfertigungsbeträge auszuzahlen, auf die er nach dem 27. April 1945 anläßlich der Beendigung eines Bundesdienstverhältnisses verzichtet hat, wenn er binnen drei Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses ein anderes Bundesdienstverhältnis eingegangen ist und die erstgenannte Bundesdienstzeit nicht der Bemessung einer später ausgezahlten Abfertigung zugrundegelegt wurde.