Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 279/1970

kundgemacht 08.09.1970 RIS↗
279. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Vertragsstaaten
ABKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Vertragsstaaten
Kundmachung BGBl. Nr. 279/1970× zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 07.08.1970 · idF BGBl. Nr. 279/1970 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung für unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Jahresende schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Sofia, am 8. Juli 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jede der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich ist.