BGBl. Nr. 279/1970
279. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Vertragsstaaten
ABKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Volksrepublik Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Vertragsstaaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel römisch neun
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach seiner Unterzeichnung für unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu jedem Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Sofia, am 8. Juli 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jede der beiden Fassungen gleichermaßen verbindlich ist.