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BGBl. Nr. 285/1970

kundgemacht 16.09.1970 RIS↗
285. Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 285/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lindau, Lindau-Reutin) (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.10.1970 · idF BGBl. Nr. 285/1970 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung

  1. Litera a
    von den österreichischen Bediensteten von Lindau zur gemeinsamen Grenze bei Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg,
  2. Litera b
    von den deutschen Bediensteten von Lustenau oder Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.