von den österreichischen Bediensteten von Lindau zur gemeinsamen Grenze bei Lindau-Ziegelhaus/Unterhochsteg,
BGBl. Nr. 285/1970
285. Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lindau, Lindau-Reutin) (BRD)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 7neu
Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- Litera a
- Litera bvon den deutschen Bediensteten von Lustenau oder Bregenz zur gemeinsamen Grenze bei Unterhochsteg/Lindau-Ziegelhaus
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.