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BGBl. Nr. 335/1970

kundgemacht 30.11.1970 RIS↗
335. Bundesgesetz: AUA-Finanzierungsgesetz
Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über weitere Maßnahmen zur Finanzierung der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (AUA-Finanzierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 335/1970× zu AUA-Finanzierungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

AUA-Finanzierungsgesetz neu § 0↗RIS↗
Art. 3 § 6neu
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2011 · idF BGBl. Nr. 335/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011 Art. 3 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die sich aus der Übernahme der Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, ergebenden Zahlungen sind bei einem für das Jahr 1970 neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ansatz „1/54837 - AUA-Schuld“ zu verrechnen, wobei eine Überschreitung dieses Ausgabenansatzes um 22,755.000 Schilling genehmigt wird.
  2. Absatz 2,Die Bedeckung der im Absatz eins, genehmigten Überschreitung ist bei folgenden Ansätzen durch Ausgabenrückstellungen sicherzustellen:

                                                       in Schilling

1/50008 Aufwandskredite ................................    300.000

1/54022 Entschädigung für verstaatlichte Unternehmungen   3,800.000

1/54255 Bundesdarlehen, sonstige Unternehmungen ........  2,355.000

1/54303 Beitragsleistungen für Miteigentumsanteile,

        Flughafenbetriebsgesellschaften ................  7,600.000

1/54707 Haftungsübernahmen des Bundes, Zahlungen

        aus Finanzhaftungen ............................  8,700.000

                                         --------------------------

                                        Summe  ......... 22,755.000