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BGBl. Nr. 34/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1970× zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Die Leistung bei Invalidität hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird

  1. Litera a
    nach den Bestimmungen von Artikel 26 oder Artikel 27, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
  2. Litera b
    nach den Bestimmungen von Artikel 28, wenn alle Einwohner oder die Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.