BGBl. Nr. 34/1970
34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Die in den Artikeln 10 und 11 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren oder so lange, bis sie durch eine Leistung bei Alter ersetzt werden.