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BGBl. Nr. 34/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1970× zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Ziffer eins Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat unter vorgeschriebenen Bedingungen

  1. Litera a
    Einrichtungen zur beruflichen Wiedereingliederung bereitzustellen, die dazu bestimmt sind, einen Invaliden, wo immer es möglich ist, für die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten am besten entspricht;
  2. Litera b
    Maßnahmen zu treffen, um die Vermittlung einer geeigneten Beschäftigung für Invalide zu erleichtern.

Ziffer 2 Ist eine nach Artikel 4 abgegebene Erklärung in Kraft, so kann das Mitglied von den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels abweichen.