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BGBl. Nr. 34/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1970× zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Ziffer eins Die Leistungen bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene können unter vorgeschriebenen Bedingungen ruhen, wenn der Leistungsempfänger eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Ziffer 2 Eine beitragsgebundene Leistung bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene kann gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschriebenen Betrag übersteigt; die Leistungskürzung darf den Verdienst nicht übersteigen.

Ziffer 3 Eine beitragsfreie Leistung bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene kann gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers oder seine sonstigen Mittel oder beide zusammen einen vorgeschriebenen Betrag übersteigen.