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BGBl. Nr. 34/1970

kundgemacht 27.01.1970 RIS↗
34. Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
Kundmachung BGBl. Nr. 34/1970× zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene neu § 0↗RIS↗
Art. 44neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 44↗RIS↗

Artikel 44

Ziffer eins Dieses Übereinkommen ändert nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Artikels das Übereinkommen über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, das Übereinkommen über Altersversicherung (Landwirtschaft), 1933, das Übereinkommen über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, das Übereinkommen über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, das Übereinkommen über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und das Übereinkommen über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933.

Ziffer 2 Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch ein Mitglied, das eines oder mehrere der abgeänderten Übereinkommen ratifiziert hat, hat für dieses Mitglied im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die nachstehenden Rechtsfolgen:

  1. Litera a
    Die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil römisch zwei des Übereinkommens schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich;
  2. Litera b
    die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil römisch drei des Übereinkommens schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über Altersversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich;
  3. Litera c
    die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil römisch vier des Übereinkommens schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich.