Absatz eins,Neben dem Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches gemäß dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 152, und neben dem Beitrag nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 207, wird für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 eine Sonderabgabe vom Einkommen erhoben.
BGBl. Nr. 367/1970
367. Bundesgesetz: Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1neu
Artikel römisch eins
Sonderabgabe vom Einkommen
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Sonderabgabe vom Einkommen haben alle natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer unterliegen.