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BGBl. Nr. 391/1970

kundgemacht 22.12.1970 RIS↗
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 391/1970× zu NRWO 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 100neu
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 100↗RIS↗

Paragraph 100, Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner sowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
  2. Absatz 2,Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.