Absatz eins,Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (Paragraph 102,) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Verbandswahlvorschlag.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 103neu
Paragraph 103, Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung
- Absatz 2,Die Verbandswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:
- Litera adie Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;
- Litera bdie Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;
- Litera cdie Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Paragraph 102, zugewiesen wurden.
- Absatz 3,Das Ergebnis der Ermittlungen der Verbandswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- Litera adie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Verbandswahlbehörde;
- Litera bdie Feststellungen gemäß Absatz 2,
- Absatz 4,Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Absatz 2, bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
- Absatz 5,Sodann hat die Verbandswahlbehörde das verlautbarte Ergebnis unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben und dieser die Wahlakten der Verbandswahlbehörde zu übersenden.