Absatz eins,Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 11neu
Paragraph 11, Verbandswahlbehörden
- Absatz 2,Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband römisch eins ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband römisch zwei der Landeshauptmann von Steiermark.
- Absatz 3,Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
- Absatz 4,Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.
- Absatz 5,Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.