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BGBl. Nr. 391/1970

kundgemacht 22.12.1970 RIS↗
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 391/1970× zu NRWO 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 11neu
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 11↗RIS↗

Paragraph 11, Verbandswahlbehörden

  1. Absatz eins,Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband römisch eins ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband römisch zwei der Landeshauptmann von Steiermark.
  3. Absatz 3,Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4,Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.
  5. Absatz 5,Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.