Absatz eins,Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in 9 Wahlkreise eingeteilt; hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 2neu
Paragraph 2, Wahlkreise, Wahlkreisverbände; Stimmbezirke
- Absatz 2,Die Wahlkreise werden in 2 Wahlkreisverbände zusammengefaßt. Den Wahlkreisverband römisch eins bilden die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien, den Wahlkreisverband römisch zwei die Wahlkreise Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.
- Absatz 3,Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
- Absatz 4,Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.