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BGBl. Nr. 391/1970

kundgemacht 22.12.1970 RIS↗
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 391/1970× zu NRWO 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 28neu
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 28↗RIS↗

Paragraph 28, Auflegung des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz eins,Am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraume durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 31 und 36 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
  4. Absatz 4,Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens (Paragraphen 31, ff.) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach Paragraph 27, Absatz 6,, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.