Absatz eins,Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 37neu
Paragraph 37, Abschluß des Wählerverzeichnisses
- Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.