Absatz eins,Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 28,) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Kreiswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Hauptwahlbehörde telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 38neu
Paragraph 38, Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
- Absatz 2,Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu berichten.