Absatz eins,Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7neu
Paragraph 7, Gemeindewahlbehörden
- Absatz 2,Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5,, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
- Absatz 3,Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.