Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) sowie einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 76neu
Paragraph 76, Leerer amtlicher Stimmzettel
- Absatz 2,Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.
- Absatz 3,Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Hauptwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. Paragraph 75, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.