Absatz eins,Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
- Ziffer einsaus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder
- Ziffer 2eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
- Ziffer 3keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
- Ziffer 4nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder
- Ziffer 5die Nummer des Wahlkreises (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.