Absatz eins,Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 85neu
Paragraph 85, Niederschrift
- Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
- Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4,;
- Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
- Litera ddie Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
- Litera edie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- Litera fdie Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;
- Litera gdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 73,);
- Litera hsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
- Litera idie Feststellungen der Wahlbehörden nach Paragraph 84, Absatz 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
- Absatz 3,Der Niederschrift sind anzuschließen:
- Litera adas Wählerverzeichnis;
- Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
- Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
- Litera ddie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
- Litera edie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- Litera fdie gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Bewerbers der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- Litera hdie von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 84, Absatz 3, zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß Paragraph 89, Absatz 2, gesondert an die Kreiswahlbehörde weitergeleitet wurden.
- Absatz 4,Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
- Absatz 5,Damit ist die Wahlhandlung beendet.
- Absatz 6,Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.