Absatz eins,Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (Paragraphen 79, Absatz eins, 82, Absatz 2,) einen Wahlpunkt zugeteilt.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 91neu
Paragraph 91, Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte
- Absatz 2,Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Wahlpunkte wird für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde und für den Bereich des Wahlkreises von der Kreiswahlbehörde (Paragraph 97, Absatz 2,) ermittelt.
- Absatz 3,Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.