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BGBl. Nr. 391/1970

kundgemacht 22.12.1970 RIS↗
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 391/1970× zu NRWO 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 93neu
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 93↗RIS↗

Paragraph 93, Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Hauptwahlbehörde

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 88, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (Paragraph 94,) sind hiebei nicht mitzuzählen.
  2. Absatz 2,Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich telefonisch der Hauptwahlbehörde zu berichten. Der Hauptwahlbehörde sind bekanntzugeben:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).