Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß Paragraph 88, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (Paragraph 94,) sind hiebei nicht mitzuzählen.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 93neu
Paragraph 93, Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Hauptwahlbehörde
- Absatz 2,Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Absatz eins, ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich telefonisch der Hauptwahlbehörde zu berichten. Der Hauptwahlbehörde sind bekanntzugeben:
- Litera adie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- Litera bdie Summe der ungültigen Stimmen;
- Litera cdie Summe der gültigen Stimmen;
- Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).