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BGBl. Nr. 391/1970

kundgemacht 22.12.1970 RIS↗
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Kundmachung BGBl. Nr. 391/1970× zu NRWO 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (NRWO 1971) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 95neu
in Kraft 01.01.1971 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 391/1970 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992 Art. 1 § 95↗RIS↗

Paragraph 95, Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise durch die Hauptwahlbehörde

  1. Absatz eins,Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der neun Wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  2. Absatz 2,Hierauf hat die Hauptwahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 96, Absatz 3 bis 5 und 102 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.