Absatz eins,Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz 2, einlangenden Berichte zunächst für jeden der neun Wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
- Litera adie Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
- Litera bdie Summe der ungültigen Stimmen;
- Litera cdie Summe der gültigen Stimmen;
- Litera ddie auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).