Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 90, Absatz 3, übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Hauptwahlbehörde für den Wahlkreis gemäß Paragraph 95 und von den anderen Kreiswahlbehörden gemäß Paragraph 94, Absatz eins, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
BGBl. Nr. 391/1970
391. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnung 1971
Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 96neu
2. Abschnitt
Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)
Paragraph 96, Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien
- Absatz 2,Sollten durch außergewöhnliche Umstände die im Paragraph 94, Absatz 3, angeführten Stimmzettel verlorengegangen sein, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Kreiswahlbehörden gemäß Paragraph 94, Absatz eins, als endgültig anzusehen.
- Absatz 3,Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
- Absatz 4,Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
- Absatz 5,Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der zuständigen Verbandswahlbehörde zu überweisen.