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BGBl. Nr. 70/1970

kundgemacht 24.02.1970 RIS↗
70. Abkommen zwischen Österreich und Belgien über den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße
ABKOMMEN zwischen Österreich und Belgien über den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße
Kundmachung BGBl. Nr. 70/1970× zu Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 10.02.1970 · idF BGBl. Nr. 70/1970 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7.

– Der Ausweis lautet auf eine bestimmte Person und ist nicht übertragbar.

Er gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.