BGBl. Nr. 70/1970
70. Abkommen zwischen Österreich und Belgien über den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße
ABKOMMEN zwischen Österreich und Belgien über den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7.
– Der Ausweis lautet auf eine bestimmte Person und ist nicht übertragbar.
Er gilt entweder für ein Kraftfahrzeug oder für einen Kraftwagenzug.