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BGBl. Nr. 86/1970

kundgemacht 06.03.1970 RIS↗
86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1970× zu Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 02.04.1970 · idF BGBl. Nr. 86/1970 Art. 12↗RIS↗

römisch drei. Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 12

  1. Ziffer eins
    Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über die ausgestellten Genehmigungen erteilen.
  2. Ziffer 2
    Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in gemischten Kommissionen zusammentreten, die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, berufen sind.