Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über die ausgestellten Genehmigungen erteilen.
BGBl. Nr. 86/1970
86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
römisch drei. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 12
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden, um die gute Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, erforderlichenfalls in gemischten Kommissionen zusammentreten, die zur Klärung von Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, berufen sind.