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BGBl. Nr. 86/1970

kundgemacht 06.03.1970 RIS↗
86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1970× zu Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 02.04.1970 · idF BGBl. Nr. 86/1970 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.