BGBl. Nr. 86/1970
86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
Im Falle der Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens auf dem Gebiete eines der beiden Staaten wird die zuständige Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, die ihrer nationalen Gesetzgebung entsprechenden Maßnahmen treffen. Die vertragschließenden Teile werden einander auf Verlangen darüber informieren.