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BGBl. Nr. 86/1970

kundgemacht 06.03.1970 RIS↗
86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 86/1970× zu Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 02.04.1970 · idF BGBl. Nr. 86/1970 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Im Falle des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Gebiet des Königreiches.