BGBl. Nr. 86/1970
86. Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den österreichisch-niederländischen gewerblichen Straßenverkehr und Werkverkehr
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Im Falle des Königreiches der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für das europäische Gebiet des Königreiches.