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BGBl. Nr. 128/1971

kundgemacht 23.04.1971 RIS↗
128. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr
Kundmachung BGBl. Nr. 128/1971× zu Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 16.04.1971 · idF BGBl. Nr. 128/1971 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Das Abkommen kann von jeder Seite jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Abkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    GESCHEHEN zu Wien, am 18. November 1969 in zwei Urschriften.