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BGBl. Nr. 138/1971

kundgemacht 27.04.1971 RIS↗
138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)
Kundmachung BGBl. Nr. 138/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 93 § 0↗RIS↗
Art. 53neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 53↗RIS↗

Artikel 53

Teilnahme ohne Stimmrecht

Jeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an der durch den Rat, seine Ausschüsse und Kommissionen erfolgenden Prüfung aller Fragen, die seine Interessen besonders berühren, teilnehmen. Bei der Prüfung einer Meinungsverschiedenheit durch den Rat darf ein daran beteiligtes Mitglied des Rates nicht abstimmen.