der Versammlung jährliche Berichte vorzulegen;
BGBl. Nr. 138/1971
138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 54neu
Artikel 54
Pflichten des Rates
Der Rat hat
- Litera a
- Litera bdie Weisungen der Versammlung auszuführen und die ihm durch dieses Abkommen auferlegten Aufgaben und Obliegenheiten zu erfüllen;
- Litera cseine Organisation und Geschäftsordnung zu bestimmen;
- Litera deinen Luftverkehrsausschuß zu ernennen, der aus den Vertretern der Mitglieder des Rates gewählt wird und diesem verantwortlich ist, sowie seine Aufgaben zu bestimmen;
- Litera eeine Luftfahrtkommission gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch zehn zu bilden;
- Litera fdie Finanzen der Organisation gemäß den Bestimmungen der Kapitel römisch zwölf und römisch fünfzehn zu verwalten;
- Litera gdie Bezüge des Präsidenten des Rates zu bestimmen;
- Litera hden obersten Exekutivbeamten zu ernennen, der den Titel Generalsekretär führt, und Vorsorge für die Ernennung des weiteren erforderlichen Personals gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch elf zu treffen;
- Litera iInformationen über den Fortschritt der Luftfahrt und den Betrieb von internationalen Fluglinien einschließlich von Informationen über die Betriebskosten und nähere Angaben über die den Fluglinienunternehmen aus öffentlichen Mitteln gewährte finanzielle Unterstützung einzuholen, zu sammeln, zu prüfen und zu veröffentlichen;
- Litera jden Vertragsstaaten jede Verletzung dieses Abkommens sowie jede Nichtausführung von Empfehlungen oder Beschlüssen des Rates zu berichten;
- Litera kder Versammlung jede Verletzung dieses Abkommens zu berichten, wenn es ein Vertragsstaat unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Zeit nach Bekanntwerden der Verletzung entsprechende Maßnahmen zu treffen;
- Litera lgemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch sechs dieses Abkommens internationale Normen und Empfehlungen anzunehmen, sie aus Zweckmäßigkeitsgründen als Anhänge zu diesem Abkommen zu bezeichnen und allen Vertragsstaaten die getroffenen Maßnahmen bekanntzugeben;
- Litera mEmpfehlungen der Luftfahrtkommission zur Änderung der Anhänge zu prüfen und gemäß den Bestimmungen des Kapitels römisch zwanzig Maßnahmen zu treffen;
- Litera nalle das Abkommen betreffenden Angelegenheiten, die ihm von einem Vertragsstaat vorgelegt werden, zu prüfen.