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BGBl. Nr. 138/1971

kundgemacht 27.04.1971 RIS↗
138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)
Kundmachung BGBl. Nr. 138/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 93 § 0↗RIS↗
Art. 58neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 58↗RIS↗

KAPITEL römisch elf
PERSONAL

Artikel 58

Anstellung des Personals

Vorbehaltlich der von der Versammlung festgelegten Regeln und der Bestimmungen dieses Abkommens hat der Rat das Verfahren für die Anstellung und Kündigung, Ausbildung, Besoldung und Zulagen sowie die Arbeitsbedingungen des Generalsekretärs und des anderen Personals der Organisation zu bestimmen und kann Staatsangehörige jedes Vertragsstaates anstellen oder ihre Dienste in Anspruch nehmen.