BGBl. Nr. 177/1971
177. Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANNAHME EINHEITLICHER BEDINGUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE VON KRAFTFAHRZEUGEN UND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
neu
Art. 2neu
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