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BGBl. Nr. 269/1971

kundgemacht 30.07.1971 RIS↗
269. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BESCHUSSZEICHEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 03.07.1971 · idF BGBl. Nr. 269/1971 Art. 10↗RIS↗

Artikel römisch zehn

Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang römisch eins der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang römisch zwei der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.