BGBl. Nr. 269/1971
269. Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen samt Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission mit Anhang I und Anhang II
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BESCHUSSZEICHEN FÜR HANDFEUERWAFFEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
Artikel römisch zehn
Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäß Artikel 5, Absatz 1 ihrer Vorschriften gefaßten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Meßgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang römisch eins der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschußprüfungen sowie die im Anhang römisch zwei der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der Kammer-Mindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.