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BGBl. Nr. 270/1971

kundgemacht 30.07.1971 RIS↗
270. Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Irak samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK IRAK
Kundmachung BGBl. Nr. 270/1971× zu Luftverkehrsabkommen (Irak)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Irak) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 04.08.1971 · idF BGBl. Nr. 270/1971 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt,

Ziffer eins bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich, das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen (Oberste Zivilluftfahrtbehörde), im Falle der Republik Irak, das Verkehrsministerium (Generaldirektion für Zivilluftfahrt), oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die gesetzlich berechtigt ist, die derzeit von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen zu erfüllen;

Ziffer 2 bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel römisch drei dieses Abkommens schriftlich als ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches internationale Fluglinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken betreiben soll und die in diesem Abkommen und seinem Anhang niedergelegten Rechte ausübt;

Ziffer 3 haben die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in den Artikeln 2 und 96 der Konvention einschließlich Änderungen derselben, welche für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten sind, gegebene Bedeutung.