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BGBl. Nr. 296/1971

kundgemacht 13.08.1971 RIS↗
296. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über den Fluglinienverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR
Kundmachung BGBl. Nr. 296/1971× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 27.07.1971 · idF BGBl. Nr. 296/1971 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.