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BGBl. Nr. 2/1971

kundgemacht 08.01.1971 RIS↗
2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über die Rechtshilfe auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH GRIECHENLAND ÜBER DIE RECHTSHILFE AUF DEM GEBIET DES ZIVIL- UND HANDELSRECHTS GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 2/1971× zu Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland) neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 12.01.1971 · idF BGBl. Nr. 2/1971 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Das zum Zweck der Bewilligung des Armenrechts verlangte Armenrechtszeugnis ist von den zuständigen Behörden des vertragschließenden Staates auszustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf dem Gebiet eines der beiden vertragschließenden Staaten, so kann er ein entweder von den zuständigen Behörden seines gewöhnlichen Aufenthalts oder von der konsularischen Behörde des Staates, dem er angehört, ausgestelltes Armenrechtszeugnis vorlegen.