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BGBl. Nr. 315/1971

kundgemacht 13.08.1971 RIS↗Parlament↗
315. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetz vom 24. Juni 1971, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (9. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 315/1971× zu HVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 2 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 75neu
in Kraft 01.07.1971 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 315/1971 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 Art. 1 § 75↗RIS↗

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebend.
  2. Absatz 2,Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Landesinvalidenamt durch Verordnung zu übertragen.