BGBl. Nr. 381/1971
381. Kundmachung: Sechs iranische Hoheitszeichen
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. September 1971 betreffend sechs iranische Hoheitszeichen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf sechs iranische Hoheitszeichen, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.