BGBl. Nr. 404/1971
404. Abkommen zwischen dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
ABKOMMEN zwischen dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates.