BGBl. Nr. 417/1971
417. Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht samt Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
ARTIKEL 14
Sprachen
(1) Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.