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BGBl. Nr. 417/1971

kundgemacht 09.11.1971 RIS↗
417. Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht samt Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 417/1971× zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 04.01.1972 · idF BGBl. Nr. 417/1971 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

Sprachen

(1) Das Auskunftsersuchen und seine Anlagen müssen in der Sprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein. Die Antwort wird in der Sprache des ersuchten Staates abgefaßt.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können jedoch vereinbaren, untereinander von den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes abzuweichen.