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BGBl. Nr. 417/1971

kundgemacht 09.11.1971 RIS↗
417. Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht samt Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 417/1971× zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 04.01.1972 · idF BGBl. Nr. 417/1971 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

Aufgaben des Generalsekretärs des Europarats

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
  4. Litera d
    jede nach Artikel 1 Absatz 2,, Artikel 2 Absatz 3,, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 und 3 eingegangene Erklärung;
  5. Litera e
    jede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 7. Juni 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.