jede Unterzeichnung;
BGBl. Nr. 417/1971
417. Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht samt Erklärung der Republik Österreich
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
ARTIKEL 21
Aufgaben des Generalsekretärs des Europarats
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
- Litera a
- Litera bjede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
- Litera cjeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 17;
- Litera djede nach Artikel 1 Absatz 2,, Artikel 2 Absatz 3,, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 und 3 eingegangene Erklärung;
- Litera ejede nach Artikel 20 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. Juni 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, beglaubigte Abschriften.