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BGBl. Nr. 437/1971

kundgemacht 16.12.1971 RIS↗
437. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern
Kundmachung BGBl. Nr. 437/1971× zu Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.12.1971 · idF BGBl. Nr. 437/1971 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens, für die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit:
    1. Litera a
      die österreichische Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19,6 Prozent und
    2. Litera b
      die in Österreich von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 22.3 Prozent (österreichische Abzugssteuern).
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Entlastung von den österreichischen Abzugssteuern, der einem im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der das in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens genannte Ausmaß übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung.