Absatz eins,Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens, für die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit:
- Litera adie österreichische Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19,6 Prozent und
- Litera bdie in Österreich von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 22.3 Prozent (österreichische Abzugssteuern).