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BGBl. Nr. 437/1971

kundgemacht 16.12.1971 RIS↗
437. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern
Kundmachung BGBl. Nr. 437/1971× zu Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 17.12.1971 · idF BGBl. Nr. 437/1971 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wird das Bundesministerium für Finanzen in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen dadurch unterstützen, daß sie ihm Feststellungen über unrichtige Bescheinigungen unverzüglich zur Kenntnis bringt.