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BGBl. Nr. 496/1971

kundgemacht 31.12.1971 RIS↗
496. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung samt Briefwechsel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung
Kundmachung BGBl. Nr. 496/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 496/1971 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 auf einem der im Artikel 1 desselben angeführten Konten ein Saldo zu Gunsten eines der beiden Vertragsstaaten bestehen sollte, so wird dieser Saldo durch Zahlungen in frei konvertierbarer Währung prompt abgedeckt werden.