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BGBl. Nr. 496/1971

kundgemacht 31.12.1971 RIS↗
496. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung samt Briefwechsel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Außerkraftsetzung des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 und den Übergang zum Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung
Kundmachung BGBl. Nr. 496/1971× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 496/1971 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft. Es bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 1972 in Kraft; seine Geltungsdauer verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, sofern es nicht von einem der Vertragschließenden Teile schriftlich mindestens drei Monate vor Jahresende gekündigt wird.