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BGBl. Nr. 112/1972

kundgemacht 19.04.1972 RIS↗
112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1972× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 30.04.1972 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Vertragschließenden Teilen entstehen könnten, sind auf diplomatischem Wege zu bereinigen.

Zu URKUND dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 11. März 1970 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei die beiden Texte gleichermaßen authentisch sind.