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BGBl. Nr. 112/1972

kundgemacht 19.04.1972 RIS↗
112. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 112/1972× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen; sind sie in einer anderen Sprache verfaßt, so müssen sie mit einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen versehen sein.